Hexenprozesse im Pfleggericht Mitterfels - Hexerei, Zauberei Gotteslästerung

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Hexerei, Zauberei, Gotteslästerung

Im Mittelalter war Hexerei als eigenes Delikt noch kaum definiert; sie wurde meist im Zusammenhang mit dem Delikt der Zauberei neben Ketzerei und Gotteslästerung von den geistlichen Gerichten abgeurteilt; die Bestrafung der Delinquenten erfolgte dann meist durch die weltlichen Gerichte. Der sich erst im Lauf des 15. Jahrhunderts voll entwickelnde Begriff des Hexenwesens wurde bekanntlich endgültig verfestigt durch die Bulle „Summis desiderantes affectibus“ Papst Innozenz' VIII. von 1484. Sie bildete die Grundlage für das 1487 im Druck erschienene, als Autorität geltende und fast 200 Jahre lang immer wieder aufgelegte Werk „Malleus maleficarum“ (Hexenhammer) der Dominikaner Institoris und Sprenger. Damit sind die Voraussetzungen für die Hexenverfolgungen geschaffen. Die gesamte Zuständigkeit dafür ging in der Reformationszeit bei Ausbildung des landesherrlichen Kirchenregiments an die Landesfürsten und Reichsstädte bzw. deren Gerichte über. Im Herzogtum bzw. Kurfürstentum Bayern setzt die Verfolgung gegen Ende des 16. Jahrhunderts ein, erreicht im 17. Jh. ihren Höhepunkt, um dann schnell abzuflauen und um die Mitte des 18. Jahrhunderts zu enden.

Mallaeus maleficarum (Hexenhammer, 1487)

Als einschlägige Quellen zu den einzelnen Hexenprozessen wären zunächst die Prozessakten heranzuziehen. Doch hier beginnen bereits die Schwierigkeiten. Die Strafprozessakten der kurbayerischen Land- und Pfleggerichte vor 1800 wurden aus rein formaljuristischen Gründen in der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts in den Nachfolgebehörden, den Landgerichten älterer Ordnung, systematisch makuliert. So bedeutete für mich der Fund des offenbar einzigen (wenn auch nicht ganz komplett) der Vernichtung entgangenen Hexenprozessaktes (Prozess der Margaretha Würthin zu Mitterfels 1724) im Staatsarchiv Landshut eine gewisse Sensation.

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